Satzung - Freigeistige Aktion

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Satzung

Satzung

Satzung der Freigeistigen Aktion – für humanistische Kultur e.V.
Präambel

Die monistische Weltanschauung, zu der wir uns bekennen, beruht einesteils auf der wissenschaftlich gesicherten Grunderkenntnis, dass der Mensch eine körperlich-seelische Einheit bildet, die beim Tode nicht gespalten wird. Alle Vorgänge im menschlichen Leben, die wir als „seeliches Geschehen“ bezeichnen, sind mit körperlichen d.h. substanziellen Prozessen verbunden, von denen wir nur durch wissenschaftliche (biologische und physiologische) Forschung zutreffende Kenntnis erlangen können. Die dualistische Lehre vom Weiterleben einer im Tode vom Körper getrennten Seele halten wir für eine Irrlehre. Zum anderen Teil beruht unsere monistische Weltanschauung auf der ebenfalls wissenschaftlich gesicherten Grunderkenntnis, dass alles Geschehen in der uns bekannten Welt weder vom blinden Zufall bestimmt noch durch einen allwissenden und allmächtigenGott gelenkt wird, sondern nach Gesetzen verläuft, die im gesamten Kosmos gleichermaßen gelten. Diese Gesetze sind uns zwar nur zum Teil bekannt, jedoch sind wir auf Grund vorliegender Erfahrungen zu der Hoffnung berechtigt, dass es der – erst seit ca. 300 Jahren betriebenen – wissenschaftlichen Forschung im modernen Sinne gelingen wird, immer mehr und immer zuverlässigere Erkenntnisse zu gewinnen. Die von Tag zu Tag verbesserten Forschungsmethoden werden es ermöglichen, Unwissenheit, Aberglauben und Irreführung der Menschen schneller als bisher zurückzudrängen und an die Stelle von geistiger und geistlicher Volksverdummung den Sieg der Geistesfreiheit und Wahrheit zu setzen.

1. Name und Sitz
1.1 Die Freigeistige Aktion – für humanistische Kultur e.V. mit Sitz in Hannover (kurz: FA) verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
2. Zweck
2.1 Die FA ist die Nachfolgerin der „Freigeistigen Aktion / Deutscher Monistenbund e.V.“, die wiederum bis zum 11.10. 2003 Nachfolgerin des im Jahre 1906 gegründeten Deutschen Monistenbundes war, und führt deren Arbeit fort.
2.2 Zur Verbindung der Mitglieder untereinander und zur geistigen Auseinandersetzung mit den sie beschäftigenden Problemen und als Öffentlichkeitsarbeit veranstaltet die FA Vorträge, Bildungsseminare für Nachwuchs- und Führungskräfte, Forumsgespräche, Ausstellungen und Kongresse.
2.3 Die FA setzt sich ein für Entwicklung und Verbreitung freigeistig-humanistischer Weltanschauung, für Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie für die im Grundgesetz vorgesehene, aber bisher nur mangelhaft verwirklichte Trennung von Staat und Kirche.
3. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
3.1 Die FA arbeitet mit Organisationen, die gleichartige Ziele verfolgen, auf nationaler und internationaler Ebene zusammen und kann in entsprechenden Dachorganisationen die korporative Mitgliedschaft erwerben.
3.2 Über den Beitritt zu solchen Organisationen entscheidet die Bundesversammlung (siehe 8.).
4. Gemeinnützigkeit
4.1 Die FA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung.
4.2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
4.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Finanzen
5.1 Die durch die Vereinstätigkeit anfallenden Kosten werden durch Beiträge der Mitglieder und durch freiwillige Spenden gedeckt.
5.2 Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem Bundesvorstand (10.), der die Vereinsmittel sparsam und zweckmäßig zu verwenden hat. Einnahmen und Ausgaben sind durch eine geordnete Buchführung auszuweisen.
6. Mitgliedschaft
6.1 Mitglied der FA kann jeder werden, der die Ziele der FA bejaht.
6.2 Die Mitglieder können sich im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand zu örtlichen und regionalen Gruppen zusammenschließen, die sich – im Rahmen der Bundessatzung – eigene Satzungen geben und zur Bestreitung ihrer lokalen oder
regionalen Kosten besondere Beiträge erheben können.
6.3 Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt mit schriftlicher Beitrittserklärung durch den Bundesvorstand. Bestehen örtliche und regionale Gruppen im Wohngebiet des Beitretenden, die sich nach 6.2 eine eigene Satzung gegeben haben, so kann die
Aufnahme durch die entsprechende Gruppe erfolgen.
6.4 Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod, b) durch Austritt, c) durch Ausschluss.
6.5 Der Austritt ist schriftlich bis zum 30.11. (Datum des Poststempels) eines Kalenderjahres anzuzeigen. Er wird zum 31.12. dieses Kalenderjahres wirksam.
6.6 Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Bundesvorstand, wenn es gegen die Satzung verstößt oder die Vereinsinteressen auf andere Weise schädigt. Gegen einen Ausschlussbeschluss des Bundesvorstandes ist Berufung an die Bundesversammlung möglich. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage.
7. Organe
7.1 Organe der FA sind a) die Bundesversammlung, b) der Bundesvorstand.
8. Bundesversammlung
8.1 Die Bundesversammlung ist oberstes Organ der FA. Sie findet in der Regel alle zwei Jahre statt. Zu ihr haben alle Mitglieder mit gleichem Stimmrecht Zutritt; alle Mitglieder sind antragsberechtigt.
8.2 Die Einladungen zur Bundesversammlung werden durch den Bundesvorstand schriftlich unter Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung 30 Tage vor dem festgesetzten Termin an die Mitglieder versandt.
8.3 Jede ordnungsgemäß einberufene Bundesversammlung ist beschlussfähig.
8.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Bundesversammlung wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die auf Vorschlag des Bundesvorstandes von der Bundesversammlung beschlossen wird.
8.5 Über den Verlauf, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem Leiter der Versammlung mit Datumsangabe zu unterzeichnen sowie allen Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung zuzusenden ist. Beanstandungen des Protokolls sind dem Bundesvorstand innerhalb eines Monats mitzuteilen, der gegebenenfalls Richtigstellung veranlasst.
8.6 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Anträge auf Satzungsänderung und Auflösung der FA bedürfen jedoch zur Annahme einer Zwei- Drittel-Mehrheit.
8.7 Anträge zur Bundesversammlung müssen schriftlich 14 Tage vor dem Stattfinden derselben beim Bundesvorstand eingereicht sein. Verspätet eingereichte Anträge können nur dann behandelt werden, wenn die Bundesversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit zustimmt.
8.8 Die Bundesversammlung nimmt den Geschäftsbericht, den Kassen- und Revisionsbericht entgegen und entscheidet über die Entlastung des Bundesvorstandes. Außerdem entscheidet sie über die vorliegenden Anträge und die Höhe der Mitgliederbeiträge.
8.9 Die Bundesversammlung wählt den Bundesvorstand (10.) und zwei Kassenrevisoren auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand hat aber in jedem Falle die Vereinsgeschäfte bis zur Neuwahl weiterzuführen. Wiederwahl ist zulässig.
8.10 Die Wahlen erfolgen geheim in schriftlicher Form. Hiervon kann abgewichen werden, wenn alle anwesenden Stimmberechtigten einverstanden sind. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erlangt.
9. Außerordentliche Bundesversammlung
9.1 Auf Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder hat der Vorstand innerhalb von 30 Tagen mit 14-tägiger Ladefrist eine außerordentliche Bundesversammlung einzuberufen.
9.2 Die Antragsteller haben den von ihnen einzureichenden Tagesordnungsvorschlag und die gestellten Anträge schriftlich zu begründen.
10. Bundesvorstand
10.1 Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und einem Beisitzer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
10.2 Über seine Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
10.3 Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, sofern alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, und mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen.
10.4 Der Bundesvorstand ist zu sorgfältiger Vereinsführung verpflichtet.
10.5 Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
11. Auflösung
11.1 Ein Antrag auf Auflösung der FA wird nur behandelt, wenn er mindestens 20 Tage vor der Bundesversammlung beim Bundesvorstand vorliegt. Einen solchen Antrag hat der Vorstand unverzüglich allen Mitgliedern bekanntzugeben.
11.2 Bei der Auflösung der FA oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke sind die Vermögenswerte dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband zu steuerbegünstigten Zwecken zu übertragen. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
11.3 Der Beschluss bedarf der einfachen Stimmenmehrheit.
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Diese Satzung wurde von der Bundesversammlung am 18. September 1976 in Hannover beschlossen. Die Eintragung ins Vereinsregister wurde am 19. Januar 1977 unter der Nummer 4391 vollzogen. Letzte Satzungsänderung gemäß Beschluss der Bundesversammlung vom 9. Oktober 1993; Änderungen aufgrund der Namensänderung in „Freigeistige Aktion – für humanistische Kultur“ sowie Übertragung in neue Rechtschreibung am 11.10. 2003. Beim Finanzamt Nienburg im Verzeichnis der steuerbegünstigten Körperschaften unter der lfd. Nr. 1 900 verzeichnet.

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